Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Verkäufer einer Immobilie schützt, bis der eigentliche Kaufvertrag vollständig abgewickelt ist. Sie dient als Sicherungsinstrument und gewährleistet, dass der Verkäufer die Immobilie nicht anderweitig verkauft oder mit Belastungen belegt, während der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Die Auflassungsvormerkung wird auf Antrag des Käufers beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen. Dabei wird der Kaufvertrag oder eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrags vorgelegt. Die Auflassungsvormerkung wird dann im Grundbuch eingetragen und bescheinigt dem Käufer das Recht auf Eigentumsübertragung.
Die Auflassungsvormerkung bietet dem Käufer eine gewisse Sicherheit, da sie die Immobilie vor Zwischenverfügungen, wie Zwangsversteigerungen oder Insolvenzen, schützt. Gleichzeitig kann der Verkäufer die Immobilie nicht erneut veräußern oder belasten, da dies die Auflassungsvormerkung verhindert.
Sobald der Kaufvertrag vollständig abgewickelt ist und alle Verpflichtungen erfüllt wurden, kann die Auflassungsvormerkung gelöscht werden und der Käufer wird als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Auflassungsvormerkung keine Eigentumsübertragung an sich darstellt, sondern nur das Recht auf Eigentumsübertragung absichert. Erst mit dem tatsächlichen Vollzug des Kaufvertrags erfolgt die Eigentumsübertragung.
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